§ 54 K-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.2005

§ 54

Auflage von Vorschriften

In jeder Dienststelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:

  1. a) das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005;
  2. b) die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und, soweit Verordnungen des Bundes für anwendbar erklärt werden, auch diese und
  3. c) die nach § 53 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

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