§ 54
Auflage von Vorschriften
In jeder Dienststelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
- a) das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005;
- b) die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und, soweit Verordnungen des Bundes für anwendbar erklärt werden, auch diese und
- c) die nach § 53 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.
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