§ 54
Wirkung
(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “ja", so hat dies die Wirkung einer Annahme des Beschlußantrages durch den Gemeinderat.
(2) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.
(3) Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.
(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „nein“, so gilt der Beschlussantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.
03.03.2015
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