III. Abschnitt
Bestimmungen über die Vollziehung des Gesetzes
§ 54
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden,
Aufsichtsbehörde
(1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der §§ 9 und 53 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 86 ff der Bgld. GemO 2003, der §§ 84 ff des EisStR 2003 und der §§ 83 ff des Ruster StR 2003 ist die Landesregierung.
25.07.2019
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