§ 54 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 54

Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht in der mündlichen Beantwortung von Prüfungsfragen, in der praktischen Lösung von Prüfungsaufgaben und einem praktischen Prüfungsteil auf einer behördlich genehmigten Schießstätte. Die Prüfung ist öffentlich, die ersten beiden Prüfungsteile dürfen nicht länger als eine Stunde dauern.

(2) Der praktische Teil der Prüfung auf einer behördlich genehmigten Schießstätte umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

  1. 1. mit dem Umgang mit Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, hinreichend vertraut ist;
  2. 2. von zehn geworfenen Tontauben mindestens drei getroffen hat;
  3. 3. von fünf auf eine Entfernung von 100 m abgegebenen Büchsenschüssen mit Patronen von mindestens 40 mm Hülsenlänge (aufgelegt) auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring neun erzielt hat.

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