§ 54 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 54

Änderung des Pachtvertrages

Jede Änderung des Pachtvertrages, die den Pachtgegenstand, die Vertragsparteien, den Pachtbetrag oder die Beendigung des Pachtverhältnisses betrifft, ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Änderung innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.

17.05.2017

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