§ 54 Bgld. FwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 54

Landesfeuerwehrschule

(1) Beim Landesfeuerwehrkommando ist eine Landesfeuerwehrschule einzurichten und zu betreiben.

(2) Aufgabe der Landesfeuerwehrschule ist die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder, soweit diese nicht durch die Feuerwehren selbst erfolgt, und der Feuerwehrfunktionäre.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Lehrveranstaltungen, die Lehrinhalte, die Organisation der Schule und über die Schulordnung werden vom Landesfeuerwehrrat durch Dienstanweisung erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, dass die Landesfeuerwehrschule auch von externen Personen oder Institutionen genutzt werden kann, wenn die Finanzierung gesichert ist.

23.12.2019

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