LGBl. Nr. 65/2010
§ 2a
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten sinngemäß anzuwenden: § 34a Z 4, § 34g Abs. 11 mit Ausnahme des letzten Satzes und § 39 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.
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