§ 2a K-WG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2020

§ 2a
Bezeichnung der Weinbauriede

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Weinbaurieden bezeichnen.

(2) Vor Erlassung der Verordnung ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu hören.

23.12.2020

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