§ 2a
Externe Notfallpläne für Betriebe
(1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich des Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996, zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl Nr L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, ABl Nr L 345 vom 31. Dezember 2003, S 97, fallen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.
(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 sind über die Zwecke des § 2 Abs. 1 hinaus zu erstellen, um
- a) Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzen zu können;
- b) Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten und durchzuführen;
- c) notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betroffenen Gebiet weiterzugeben und
- d) Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
(3) Die externen Notfallpläne haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
- a) Namen und Stellung der Personen, die gemäß § 3 zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
- b) Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;
- c) Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel;
- d) Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;
- e) Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;
- f) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;
- g) Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(4) Der Inhaber eines Betriebes gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde vor der Inbetriebnahme die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben, für die erst nach ihrer Inbetriebnahme ein externer Notfallplan zu erstellen ist, sind diese Informationen unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem Abs. 1 auf den Betrieb anzuwenden ist, zur Verfügung zu stellen. Dieser Inhaber des Betriebes sowie die Inhaber von Betrieben, für welche aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle dadurch schwerer sein können, sind bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen; deren interne Notfallpläne sind zu berücksichtigen. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht die Behörde ist, der der Betrieb den Sicherheitsbericht gemäß Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG zu übermitteln hat, ist auch diese Behörde vor der Erstellung des externen Notfallplanes, insbesondere im Hinblick auf den Domino-Effekt gemäß Art. 8 der Richtlinie 96/82/EG , anzuhören.
(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, von der Standortgemeinde sowie von den an diese angrenzenden Gemeinden für mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung an der Amtstafel und durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung und, wenn von den betroffenen Gemeinden regelmäßig ein Publikations- oder Mitteilungsblatt herausgegeben wird, auch in diesem bekanntzugeben. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, daß innerhalb der Auflagefrist jedermann berechtigt ist, zum Entwurf Stellung zu nehmen.
(6) Externe Notfallpläne sind regelmäßig alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im Betrieb, bei den Notfall- und Rettungsdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse über die Behandlung schwerer Unfälle zu berücksichtigen. Abs. 4 ist anzuwenden. Sind wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes erforderlich, ist gemäß Abs. 5 vorzugehen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in den Sicherheitsberichten gemäß Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG entscheiden, daß sich die Erstellung eines externen Notfallplanes gemäß Abs. 1 erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen und gegebenenfalls jenen benachbarten Mitgliedstaaten der EU und jenen benachbarten Bundesländern mitzuteilen, deren Gebiete sich nahe am Betriebsgelände befinden. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)