§ 2a
Die Aufgaben der Agrarbehörde erster Instanz sind bei der für rechtliche Angelegenheiten der Bodenreform zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu vollziehen.
23.05.2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010
§ 2a
Die Aufgaben der Agrarbehörde erster Instanz sind bei der für rechtliche Angelegenheiten der Bodenreform zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu vollziehen.
23.05.2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)