§ 2a.
(1) Der Landwirtschaftskammer gehören als Mitglieder an:
- 1. Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von 5700 m2;
- 2. Personen, die im Burgenland eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter Ziffer 1 zu fallen;
- 3. Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihre Verbände, die ihren Sitz im Burgenland haben.
(2) Ein Betrieb wird im Hauptberuf geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt.
(3) In Zweifelsfällen entscheiden über die Kammerzugehörigekit im Zuge der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Wahlordnung, sonst die Landesregierung.
(4) Für das Flächenausmaß ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermeßbetrages zu Grunde liegende Einheitswertbestand maßgeblich.
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