§ 2a B-VGN 1964

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2007

Gemischtsprachige Kindergärten

§ 2a.

(1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen ein Kindergarten errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zum Deutschen Kindergartensprache, und zwar

  1. 1. die kroatische Sprache:
  1. a) im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

    Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;

  1. b) im politischen Bezirk Güssing:

    Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;

  1. c) im politischen Bezirk Mattersburg:

    Antau, Baumgarten und Draßburg;

  1. d) im politischen Bezirk Neusiedl am See:

    Neudorf, Pama und Parndorf;

  1. e) im politischen Bezirk Oberpullendorf:

    Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;

  1. f) im politischen Bezirk Oberwart:

    Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;

  1. 2. die ungarische Sprache:
  1. a) im politischen Bezirk Oberpullendorf:

    Oberpullendorf

  1. b) im politischen Bezirk Oberwart:

    Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.

(2) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kindergärten von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes geführt werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25 v.H. der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung ihrer Kinder im Kindergarten in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen.

(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache im Kindergarten zu gebrauchen.

(4) Soweit in Kindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, nicht zumindest eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge beschäftigt ist, die oder der auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, oder sonstige Gründe es erfordern, hat das Land - sofern dies nicht durch eine andere Gebietskörperschaft erfolgt - sowohl in öffentlichen Kindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch in Privatkindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, für die Beistellung einer Assistenzkindergartenpädagogin oder eines Assistenzkindergartenpädagogen zu sorgen, die oder der neben den Erfordernissen gemäß § 19 Abs. 3 nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt.

(5) Sowohl der gesetzliche Kindergartenerhalter von öffentlichen Kindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der Kindergartenerhalter von Privatkindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, hat zumindest eine Kindergartenpädagogin oder einen Kindergartenpädagogen zu bestellen, die oder der nachweislich auch über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt.

(6) Sofern einer Bestellung nach Abs. 5 besonders berücksichtigungswürdige Gründe - insbesondere bei Mangel an geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern oder bei bestehenden Dienstverhältnissen mit anderen Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen - entgegenstehen, ist Abs. 4 anzuwenden. Diesfalls hat eine bestellte Kindergartenpädagogin oder ein bestellter Kindergartenpädagoge den Nachweis über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beistellung einer Assistenzkindergartenpädagogin oder eines Assistenzkindergartenpädagogen zu erbringen.

(7) Wird der Nachweis der bestellten Kindergartenpädagogin oder des bestellten Kindergartenpädagogen über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache nicht innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 6 erbracht, hat sowohl der gesetzliche Kindergartenerhalter jener öffentlichen Kindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der Kindergartenerhalter jener Privatkindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, nach Ablauf dieser zwei Jahre die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung der Assistenzkindergartenpädagogin oder des Assistenzkindergartenpädagogen zu tragen.

(8) Der Gebrauch der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat bei Vorliegen der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem der Kindergarten geöffnet ist, eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung die näheren Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung der in Abs. 4 genannten Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen.

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