§ 2a K-OG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 2a
Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

16.11.2021

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