§ 2a Bgld. RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

§ 2a

Landesraumordnungsplan

(1) Im Rahmen der überörtlichen Raumplanung hat die Landesregierung für Maßnahmen, die in erheblichem Ausmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, durch Verordnung einen Landesraumordnungsplan zu erlassen.

(2) Der Landesraumordnungsplan hat das gesamte Landesgebiet unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze und Ziele räumlich funktionell zu gliedern und Verbotszonen und Eignungszonen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Zu den Verbotszonen gehören jedenfalls Natur- und Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile im Sinne des Burgenländischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Der Landesraumordnungsplan besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und einer graphischen Darstellung.

(3) Bei der Erlassung eines Landesraumordnungsplanes hat die Landesregierung auf die Planungen und die für die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes, der benachbarten Bundesländer, der Gemeinden und anderer Planungsträger Bedacht zu nehmen.

(4) Bei der Erlassung eines Landesraumordnungsplanes hat die Landesregierung die Gemeinden, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.

(5) Der Entwurf des Landesraumordnungsplanes ist vor Beschlußfassung durch 3 Monate beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und in den Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Verlautbarung im Landesamtsblatt und durch ortsübliche Kundmachung in den Gemeinden bekanntzugeben. Jeder wahlberechtigte Landesbürger ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Darauf ist in der Verlautbarung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.

(6) Der Landesraumordnungsplan ist vor Beschlußfassung durch die Landesregierung vom Raumplanungsbeirat zu beraten, wobei das Ergebnis des Anhörungsverfahrens und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.

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