Gemischtsprachige Kindergärten
§ 2a.
(1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen ein Kindergarten errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zum Deutschen Kindergartensprache, und zwar
- 1. die kroatische Sprache:
- a) im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;
- b) im politischen Bezirk Güssing:
Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;
- c) im politischen Bezirk Mattersburg:
Antau, Baumgarten und Draßburg;
- d) im politischen Bezirk Neusiedl am See:
Neudorf, Pama und Parndorf;
- e) im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;
- f) im politischen Bezirk Oberwart:
Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;
- 2. die ungarische Sprache:
- a) im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Oberpullendorf
- b) im politischen Bezirk Oberwart:
Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.
(2) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kindergärten von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes geführt werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25 v.H. der Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung ihrer Kinder im Kindergarten in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen.
(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache im Kindergarten zu gebrauchen.
(4) Soweit in öffentlichen Kindergärten, bei denen die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind, nicht zumindest eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge beschäftigt ist, die (der) auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, oder sonstige Gründe es erfordern, hat das Land - soferne dies nicht durch eine andere Gebietskörperschaft erfolgt - für die Beistellung einer Assistenzkindergartenpädagogin oder eines Assistenzkindergartenpädagogen zu sorgen, die neben den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen.
(5) Der Gebrauch der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat bei Vorliegen der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem der Kindergarten geöffnet ist, eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung die näheren Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung der in Abs. 4 genannten Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen.
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