§ 2a K-SSchG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2010

§ 2a

Ausübung der Schilehrertätigkeit
im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

Die Ausübung der Schilehrertätigkeit im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).

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