§ 2a
Pädagogische Grundlagendokumente
(1) Die Landesregierung hat, unbeschadet des § 20 Abs. 3, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Regelungen über die im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwendenden Dokumente zu erlassen. Die Landesregierung hat hierbei insbesondere festzulegen, welche pädagogischen Grundlagendokumente im Sinne des Art. 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen anzuwenden sind. Sie darf auch hierbei die Zielgruppen von Kindern, für die diese Dokumente anzuwenden sind, festlegen.
(2) Die Landesregierung hat in Verordnungen gemäß Abs. 1 auch festzulegen, welche pädagogische Grundlagendokumente im Sinne des Abs. 1 oder Teile hiervon von Kindertagesstätten, Tagesmüttern und Tagesvätern anzuwenden sind.
12.12.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)