§ 2a K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2019

§ 2a
Pädagogische Grundlagendokumente

(1) Die Landesregierung hat, unbeschadet des § 20 Abs. 3, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Regelungen über die im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwendenden Dokumente zu erlassen. Die Landesregierung hat hierbei insbesondere festzulegen, welche pädagogischen Grundlagendokumente im Sinne des Art. 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl. Nr. 18/2019, von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen anzuwenden sind. Sie darf auch hierbei die Zielgruppen von Kindern, für die diese Dokumente anzuwenden sind, festlegen.

(2) Die Landesregierung hat in Verordnungen gemäß Abs. 1 auch festzulegen, welche pädagogische Grundlagendokumente im Sinne des Abs. 1 oder Teile hiervon von Kindertagesstätten, Tagesmüttern und Tagesvätern anzuwenden sind.

11.11.2019

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