§ 2a Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2017

§ 2a

(1) Buchmacher und Totalisateure haben Vorgänge, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen haben die Buchmacher und Totalisateure soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch zu dokumentieren.

(2) Als glaubwürdige Quelle im Sinne des Abs. 1 in Bezug auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn

  1. 1. der Wettkunde oder die für ihn vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der der Wettkunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem laut glaubwürdiger Quelle (Abs. 2) ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist,
  2. 2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem laut glaubwürdiger Quelle (Abs. 2) ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, oder
  3. 3. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat ein-gerichtet ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle (Abs. 2) ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist.

(4) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben Buchmacher und Totalisateure die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc.) zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

(5) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so haben Buchmacher und Totalisateure den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, dürfen mit dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen oder Gewinne ausbezahlt werden und ist die Geldwäschemeldestelle des Bundes in Kenntnis zu setzen.

(6) Buchmacher und Totalisateure haben sicherzustellen, dass ihnen Verdachtsmomente im Sinne der Abs. 1 bis 5 von ihren Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

(7) Übersteigt im Fall einer gewonnenen Wette der auszuzahlende Gewinn je Wettabschluss den Betrag von 2 000 Euro, haben der Buchmacher und Totalisateur, unbeschadet der sonstigen zu ergreifenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Identität des Kunden mit einem amtlichen Lichtbildausweis festzustellen und diesen Vorgang sowie die Daten des amtlichen Lichtbildausweises im Wettbuch, das zumindest fünf Jahre zur Einsicht der Behörde aufzubewahren ist, zu dokumentieren.

08.08.2017

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