§ 2a Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2008

LGBl. Nr. 74/2011

§ 2a

Zuweisung und Versetzung

(1) Jede vom Land gemäß § 7 Abs. 4 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, in der jeweils geltenden Fassung, beigestellte pädagogische Fachkraft (§ 2 Z 12 Bgld. KBBG 2009) ist unmittelbar einer Kinderbetreuungseinrichtung oder mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten Rechtsträgers oder mehrerer öffentlicher oder privater Rechtsträger zuzuweisen. Bei Zuweisung zu mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen ist in der Zuweisungsverfügung festzulegen, welche von ihnen als Stammeinrichtung gilt. Die Stammeinrichtung gilt als Dienststelle im Sinne der dienst- und reisegebührenrechtlichen Bestimmungen. Auf die Änderung der Zuweisung (Versetzung) sind die die Versetzung der Landesbediensteten regelnden Bestimmungen der in § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Gesetze anzuwenden.

(2) Die Diensthoheit gegenüber den zugewiesenen pädagogischen Fachkräften wird von der Landesregierung ausgeübt.

(3) Auf die Zuweisung ist das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, LGBl. Nr. 27/2004, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

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