§ 100 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Vorkehrungen gegen Wildkrankheiten

§ 100.

Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind vom Jagdausübungsberechtigten sowie von allen in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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