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Anlage1 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Anlage 1

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN

HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Anlage1

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) dem Erwerb höherer allgemeiner und fachlicher Bildung (§§ 65 und 72 Schulorganisationsgesetz), die

II. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

IIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

IIb.1 Allgemeines

In den Stundentafeln ist für die einzelnen Jahrgänge im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgesehen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion") in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in den Stundentafeln vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Die Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jedem Jahrgang um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Veränderungen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.

Die Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen, der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten, der schulautonomen Schwerpunktsetzungen (schulautonome Ausbildungsschwerpunkte) sowie unter Zugrundelegung eines pädagogischen Konzepts zu erfolgen. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

IIb.2 Besonderes

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion") weitere Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

  1. 1. In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Jahrgänge (und entsprechend die Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.
  2. 2. Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann insgesamt um bis zu zehn Wochenstunden im Verlauf der Ausbildung reduziert werden, um - im Ausmaß der Reduktionen - zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jedem Jahrgang um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.
  3. 3. In jedem Jahrgang kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen.
  4. 4. Anstelle des Pflichtgegenstandes Englisch kann eine andere lebende Fremdsprache festgelegt werden.

    Bei Anwendung der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erhalten bleibt.

    Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

IIc. Bestimmungen über schulautonome Ausbildungsschwerpunkte

Soweit die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Mehrere Ausbildungsschwerpunkte können auch als alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Schulautonome Ausbildungsschwerpunkte) festgelegt werden.

IId. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die

Lehrverpflichtungsgruppen

(1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgesehen werden.

(2) Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden

Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache":

Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung":

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik":

Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung":

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt":

Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie":

Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende

oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem

Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt":

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie":

Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht - auch jahrgangsübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.

III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

IIIa. Lehrstoffaufbereitung

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist von der Vorbildung der Schüler auszugehen und der Lehrstoff in praxisnaher Form nach den Erfordernissen der Fachrichtung auszuwählen.

Der Vertiefung und Festigung von wesentlichen Lehrstoffinhalten ist gegenüber einer überblicksmäßigen Darstellung der Vorzug zu geben. Zur Förderung der Motivation ist problemorientiert in neue Themenbereiche einzuführen. Das Herstellen von Querverbindungen innerhalb eines Gegenstandes sowie zwischen verschiedenen Gegenständen ist für die Festigung des Lehrstoffes sowie für die Entwicklung interdisziplinärer Fähigkeiten von Bedeutung.

Entscheidend für den Unterrichtserfolg ist, daß der Lehrstoff in einer übersichtlichen Form und der jeweiligen Altersstufe entsprechend dargestellt wird. Einen wichtigen Beitrag dazu bilden Unterrichtsmittel und Verständnishilfen, vor allem auch jene, die von den Lehrern selbst hergestellt werden.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit der Lehrer unerläßlich. Besonders empfehlenswert ist der Aufbau eines Beziehungsnetzes zwischen inhaltlich zusammenhängenden Gegenständen in Form von abgestimmten Lehrstoffverteilungsplänen.

Die im allgemeinen Bildungsziel geforderte Anpassung des Unterrichts an den aktuellen Stand der Technik verlangt, daß der Lehrer seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterzuentwickeln hat. Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zu.

IIIb. Unterrichtsorganisation

Die Bearbeitung von Unterrichtsprojekten in Gruppenformen erweisen sich für die Vorbereitung auf die berufliche Situation als besonders nützlich und sind so anzulegen, daß sie zur Stärkung der kommunikativen Kompetenz der Schüler beitragen. Der Umgang mit Anregungen und der Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt und spätere berufliche Arbeitsformen wichtig.

Exkursionen und Lehrausgänge, Vorträge von schulexternen Fachleuten und Ferialpraktika fördern die Einsicht in technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in das soziale Umfeld der Arbeitswelt.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch verschiedene Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation dieser Lehrer im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Schülerleistungen anzustreben ist.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 4 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, in seiner derzeit geltenden Fassung aneinander anschließen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

  1. a) Katholischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003.

  1. b) Evangelischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009.

  1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

    Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen anzuwenden.

  1. d) Islamischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

  1. e) Israelitischer Religionsunterricht

    Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

  1. f) Neuapostolischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

  1. g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

  1. h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

  1. i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
  2. j) Buddhistischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.

V. GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE: BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE

SOWIE AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFS AUF DIE SCHULSTUFEN

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Sprachrichtigkeit:

Praxisorientierte Anwendung der normgerechten Rechtschreibung und Zeichensetzung. Schreibung und Bedeutung häufiger Fremdwörter und fachsprachlicher Ausdrücke. Sprachstrukturen (Identifizierung, Anwendung).

Mündliche Kommunikation:

Darstellung von Sachverhalten (Erlebtem, Gehörtem, Gesehenem, Gelesenem) in Standardsprache. Telefonat, Referat, Diskussion.

Schriftliche Kommunikation:

Praxisnahe Textformen (Bericht, Inhaltsangabe, Lebenslauf, Stellenbewerbung). Kreative Textformen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Themen aus dem Erlebnisbereich der Schüler in Literatur und anderen Kunstformen (Themen, Motive, formale Aspekte; Beschreiben, Erklären, Interpretieren von Texten). Literarische Gattungen.

Medien:

Massenmedien (Arten, Funktionen); Werbung und Konsum; Informationsquellen (Nachschlagwerke, Institutionen. Bibliotheksnutzung).

II. Jahrgang:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Darstellung von Sachverhalten und Abläufen, Charakterisieren, Analysieren, Stellung nehmen. Präsentieren, Appellieren; Ansuchen, Exzerpt, Protokoll. Grundlagen der Kommunikation. Freies Gestalten.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung. Rechtschreibung, Zeichensetzung,

Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Gesellschaftsrelevante Themenkreise in Literatur und anderen

Kunstformen (Themen, Motive, formale Aspekte, Beschreiben, Erklären, Interpretieren von Texten).

Medien:

Journalistische Ausdrucksformen. Ausdrucksformen der Werbung.

III. Jahrgang:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Argumentieren, Kommentieren, Fachreferat, Fachtexte, Statement,

Interview, Gesprächs- und Diskussionsführung.

Kommunikationstechniken. Kreatives Schreiben.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung. Rechtschreibung, Zeichensetzung,

Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts

(geistesgeschichtliche Epochen). Kommentieren und Interpretieren von

Texten.

Medien:

Gestaltungskriterien und Manipulationsmittel der Massenmedien.

IV. Jahrgang:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Rede und Vortrag. Analysen und Stellungnahmen. Facharbeit.

Kreatives Schreiben.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung. Rechtschreibung, Zeichensetzung,

Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kulturgeschichte des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen); Interpretieren und Werten von Texten. Bezüge zu anderen

Kunstformen.

Medien:

Analyse von Medieninhalten.

V. Jahrgang:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Einstellungsgespräch, Texte für Stellenbewerbung. Verhandlung, Debatte, Analyse und Beurteilung. Facharbeit. Präsentationstechnik. Freies Schreiben.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung. Rechtschreibung, Zeichensetzung,

Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kulturgeschichte des 20. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen). Interpretieren und Werten von Texten. Stellungnahme zu kulturellen Werken und Entwicklungen der Gegenwart.

Medien:

Interpretation und Wertung von Medieninhalten, Wirkungsanalyse. In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf zwei- oder mehrstündig.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Allgemeine Kommunikationsthemen:

Integration bisheriger Kommunikationserfahrungen; Themen, die dem Wissen, dem Können und den Interessen der Schüler entsprechen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Elementare technische Sachverhalte der Fachrichtung; Elementare naturwissenschaftliche und mathematische Sachverhalte.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Integration von Vorkenntnissen; Wiederholung und Ergänzung der für die Ausdrucksfähigkeit zu den Kommunikationsthemen erforderlichen Grundgrammatik sowie des entsprechenden Wortschatzes.

II. Jahrgang:

Allgemeine Kommunikationsthemen:

Themen aus dem sozialen Umfeld der Schüler; aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Anwendungen der naturwissenschaftlichen und der einführenden

technischen Unterrichtsgegenstände.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Erweiterung des für die Ausdrucksfähigkeit zu den jeweiligen Kommunikationsthemen erforderlichen Wortschatzes und der erforderlichen Sprachstrukturen.

III. Jahrgang:

Allgemeine Kommunikationsthemen:

Themen mit vorwiegendem Bezug auf Österreich; aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Produkte und Prozesse des Fachgebietes.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Festigung und Vertiefung des für die Ausdrucksfähigkeit zu den Kommunikationsthemen erforderlichen Wortschatzes und der Sprachstrukturen.

IV. Jahrgang:

Allgemeine Kommunikationsthemen:

Themen mit vorwiegendem Bezug auf die Länder des Sprachenbereichs

und die EU-Staaten; aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Betriebswirtschaftlich und betriebstechnisch relevante Themen.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Komplexe Lerninhalte zu Grammatik und Wortschatz.

V. Jahrgang:

Allgemeine Kommunikationsthemen:

Themen von vorwiegend internationaler Bedeutung; aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Komplexe Themen aus der beruflichen Praxis; betriebliches

Management und betriebliche Organisation.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Anwendungen der erworbenen Strukturen und des Wortschatzes;

zusammenfassender Überblick.

In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf zweistündig.

GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

IV. Jahrgang:

Antike:

Kulturelles und wissenschaftliches Erbe (demokratische Tendenzen, religiöses Erbe).

Mittelalter:

Kultur und Gesellschaft im Feudalismus; Entwicklungen in Österreich (Werden der österreichischen Länder); vom theozentrischen

zum anthropozentrischen Weltbild.

Frühe Neuzeit:

Erfindungen und Entdeckungen; Wirtschaft (vom Feudalismus zum Frühkapitalismus); Kultur, Gesellschaft und Wissenschaft (Renaissance, Humanismus, Reformation; Entstehen des modernen Territorialstaates); Entwicklungen in Österreich.

Zeitalter des Absolutismus:

Politische und ökonomische Zentralisierungsbestrebungen; Kultur, Wissenschaft und Gesellschaft; Entwicklungen in Österreich.

Zeitalter der Aufklärung und der Bürgerlichen Revolutionen:

Geistige Grundlagen, Staatslehren; Revolution und Restauration;

Entstehung der USA; Napoleon und Europa; Nationalismus und Liberalismus (Menschenrechte, Gewaltentrennung, Entstehung des Parlamentarismus); industrielle Revolution und soziale Frage;

Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik;

Entwicklung in Österreich.

Zeitalter des Imperialismus:

Nationale Einigungsbestrebungen; Europäisierung der Welt; Europa vor dem Ersten Weltkrieg; Erster Weltkrieg; Gesellschaft (Großbürgertum, Industriegesellschaft, Emanzipationsbestrebungen der Frau); Ideologien und politische Bewegungen (Massenparteien, Wahlrecht); Wirtschaft, Wissenschaft (Evolution), Technik, Kultur; Entwicklung in Österreich.

V. Jahrgang:

Tendenzen und Entwicklungen im 20. Jahrhundert - die Zeit vor 1945:

Russische Revolution. Neuordnung Europa; totalitäre Ideologien und Systeme (Politik, Verfolgung, Widerstand); Krise der Demokratien;

Völkerbund; außereuropäische Entwicklungen; Zweiter Weltkrieg;

Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur (Inflation, Weltwirtschaftskrise, Wirtschaftslenkung, Wissenschaft, Technik);

Entwicklung in Österreich (Innen- und Außenpolitik der 1. Republik, NS-Zeit).

Tendenzen und Entwicklungen im 20. Jahrhundert - die Zeit nach 1945:

Vereinte Nationen und internationale Organisationen; Ost-West-Konflikt (Blockbildung, Krisenherde); Einigung Europas (EWG, Europarat, EG, EWR, EU); Dekolonisation und Bewegung der Blockfreien; Nord-Süd-Konflikt; Rassismus, Alternativbewegungen, Terrorismus, soziale Konflikte; Friedensinitativen; Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft (Wirtschaftswachstum und Ökologie, Wissenschaft, Technik); Entwicklungen in Österreich (Innen- und Außenpolitik der 2. Republik, Neutralität, Sozialpartnerschaft).

Aktuelle gesellschaftliche und politische Entwicklungen:

Veränderungen und Konflikte in Ost- und Südosteuropa. Nationalismus. Migration und multikulturelle Gesellschaft. Politische Dimension der europäischen Integration.

Grundlagen der Politik:

Demokratie (direkte und indirekte Demokratie; Parlamentarismus). Politische Willensbildung in der Demokratie (Wahlen, Parteien, Interessensvertretungen). Politikbereiche des poltischen (Anm.: richtig: politischen) Systems in Österreich. Internationale Politik. Grund- und Freiheitsrechte, Menschenrechte.

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden

Fassung.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Landschafts- und Humanökologie:

Ökologisches Wirkungsgefüge der Geofaktoren; Landschaftsgürtel der Erde; Wechselwirkung zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen.

Bevölkerung:

Darstellung des Bevölkerungsgeschehens; demographische Strukturen

und Prozesse; Kapazitätsgrenzen.

Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen:

Weltwirtschaft; globale Wechselwirkungen; Bündnisse (EU und außereuropäische Bündnisse).

II. Jahrgang:

Entwicklungsländer:

Merkmale; Probleme, Entwicklungstheorien und -strategien.

Industrieländer:

Sektoraler Wandel; Urbanisierung; Wirtschaftsregionen; Regionale Strukturveränderungen; Raumordnung und Raumplanung.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

IV. Jahrgang:

Volkswirtschaftslehre:

Wirtschaftssysteme, österreichische Wirtschaftsordnung; Produktionsfaktoren; Markt und Preis; Geld und Währung; Konjunktur und Wirtschaftswachstum; Budgetpolitik; Einkommen und Konsum, Außenhandel und Zahlungsbilanz; Weltwirtschaft, europäische Integration, bilaterale Wirtschaftsbeziehungen, Entwicklungshilfe.

Rechnungswesen:

Grundlagen der doppelten Buchhaltung und der Bilanzerstellung,

betriebliche Kennzahlen.

Recht:

Überblick über wesentliche Rechtsbereiche. Grundlagen aus dem ABGB und HGB im Hinblick auf die Vertragstechnik; Zahlungsverkehr, Scheck- und Wechselrecht. Grundlagen des Gewerberechts, Umweltrechts und Europarechts.

V. Jahrgang:

Rechnungswesen:

Grundlagen der Kostenrechnung (Voll- und Teilkostenrechnung) im Gewerbe- und Industriebetrieb. Controlling.

Unternehmensführung und Unternehmerrecht:

Grundlagen von Planung und Steuerung, Organisation; Absatz, Beschaffung, Logistik, Personalwesen; betriebliche Aus- und Weiterbildung. Führungstechniken. Finanzierung. Handelsrecht, Risikoversicherungen, Insolvenzrecht, Steuerrecht.

Arbeits- und Sozialrecht:

Grundlagen des Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts. Grundzüge der Personalverrechnung. Rechtliche, pädagogische und psychologische Grundlagen der Lehrlingsausbildung.

Österreichisches Rechtssystem und Bundesverfassung:

Grundsätze der Bundesverfassung (demokratisches, republikanisches, rechtsstaatliches und bundesstaatliches Prinzip, Gewaltentrennung). Parlamant (Anm.: richtig: Parlament), Bundesregierung und Bundespräsident. Gesetzgebung des Bundes und der Länder, Verwaltung (Aufbau, Körperschaften mit Selbstverwaltung), Gerichtsbarkeit (Instanzen, Gerichtsverfahren), Kontrolle der Staatsgewalt (parlamentarische Kontrolle; Höchstgerichte, Volksanwaltschaft, Rechnungshof). Formal- und Realverfassung.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Algebra:

Zahlenbereiche; Rechnen mit Variablen und Termen; Vektoren (Darstellung, Betrag, Addition, Subtraktion, Multiplikation mit einem Skalar); lineare Gleichungen und Ungleichungen, Formelumwandlungen, lineare Gleichungssysteme.

Numerisches Rechnen:

Darstellung von Zahlen, Darstellungsfehler, Abschätzen von

Ergebnissen.

Funktionen:

Begriff, Darstellung in Koordinatensystemen; lineare Funktion;

Interpretieren von Tabellen, Interpolation; direkte und indirekte

Proportionalität.

Geometrie:

Planimetrie (Ähnlichkeit; Dreieck, Viereck, Kreis; pythagoräische Lehrsatzgruppe); Stereometrie; Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreieckes.

II. Jahrgang:

Algebra und Geometrie:

Vektoren (Skalarprodukt, Orthogonalität, vektorielles Produkt). Quadratische Gleichungen; Exponentialgleichungen. Komplexe Zahlen (Darstellung, Rechenoperationen). Trigonometrie des schiefwinkeligen Dreieckes.

Funktionen:

Eigenschaften; Umkehrfunktionen; quadratische Funktionen, Potenz- und Wurzelfunktionen, Exponential- und logarithmische Funktionen; allgemeine Sinusfunktion, Summensätze; Interpretation von Funktionsgraphen und -gleichungen; Parameterdarstellung.

Wirtschaftsmathematik:

Zinseszinsrechnung; lineare Optimierung.

Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik:

Häufigkeitsverteilung; Kenngrößen; Wahrscheinlichkeit (Additions- und Multiplikationsregel).

I. und II. Jahrgang:

Anwendungen aus dem Fachgebiet; Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfen, rechnerunterstütztes Arbeiten in der Mathematik.

Im I. und II. Jahrgang je vier Schularbeiten.

III. bis V. Jahrgang:

Siehe die Anlage der jeweiligen Fachrichtung

ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Allgemeine Physik:

Bedeutung und Arbeitsweise der Physik; internationale Einheiten

(SI-System).

Kinematik und Dynamik:

Geschwindigkeit, Beschleunigung, zusammengesetzte Bewegungen. Newtonsche Gesetze, Kraft, Arbeit, Energie, Leistung, Wirkungsgrad, Impuls; Erhaltungssätze der Mechanik; Rotation, Zentralkräfte, Gravitation.

Aeromechanik und Hydromechanik:

Druck, Auftrieb, Strömungen. Molekularkräfte.

II. Jahrgang:

Elektrizität und Magnetismus:

Elektrisches und magnetisches Feld; Leitungsmechanismen; magnetische Eigenschaften der Stoffe; Induktion; Stromkreis, Energieversorgung.

Schwingungen und Wellen:

Schwingungen und Wellen in Mechanik, Optik und Elektromagnetismus;

Resonanz; Ausbreitung von Wellen, stehende Wellen, Interferenz,

Beugung und Streuung; Modulation; Akustik.

Optik:

Reflexion, Brechung, Totalreflexion, Lichtgeschwindigkeit; Abbildung durch optische Systeme. Beugung am Spalt und am Gitter, Auflösungsvermögen optischer Geräte, Interferenz dünner Schichten, Polarisation, Spannungsoptik, Streuung. Licht und Farbe, Emissions- und Absorptionsspektren; Photometrie.

III. Jahrgang:

Thermodynamik:

Temperatur; Wärmeenergie, Wärmetransport, Wärmedämmung; Zustandsgleichung der idealen Gase (Aggregatszustände, Zustandsdiagramme); Hauptsätze der Wärmelehre, Gaskinetik, Diffusion. Gesetze der Temperaturstrahlung.

Grundgedanken der Quantenmechanik:

Welle-Teilchen-Dualismus, Energiequantisierung, Unschärferelation,

Materiewellen. Laser.

Grundgedanken der Relativitätstheorie:

Konstanz der Lichtgeschwindigkeit, Äquivalenz von Masse und Energie, Raum-Zeit-Kontinuum, Gedankenexperimente.

Atom- und Kernphysik:

Aufbau der Atome und Kerne, Radioaktivität; Kernspaltung,

Kernverschmelzung; Wirkung radioaktiver Strahlung, Strahlenschutz,

Anwendung radioaktiver Isotope.

Energienutzung:

Technologien der Energienutzung und -umwandlung;

Energieversorgung; Nutzung der Soralenergie (Anm.: richtig: Solarenergie); Entropie und ökologisches Gleichgewicht;

Energiehaushalt der Erde.

Die genannten Lehrinhalte können nach Umfang und Tiefe den Erfordernissen der einzelnen Abteilungen angepaßt werden.

ANGEWANDTE CHEMIE UND ÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Aufbau der Materie:

Reinstoffe, Gemenge, Element, Verbindung, Atommodelle, Nuclide Radioaktivität, Periodensystem, chemische Bindungen, Formelschreibweise und Nomenklatur.

Chemische Reaktionen:

Reaktionsgleichungen, Energiebilanz, chemisches Gleichgewicht,

Katalyse, Stöchiometrie.

Reaktionstypen:

Protolyse (Säuren und Basen; pH-Wert, Indikatoren, Säuren- und Basenstärke); Redoxreaktionen (Oxidationszahlen).

Elektrochemie:

Spannungsreihe, galvanische Elemente, Elektrolyse, Korrosion,

Korrosionsschutz.

Anorganische Grundstoffe:

Herstellung, Verwendung, Kreisläufe und Reststoffverwertung.

Ökologie:

Ökosphäre und Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden), Kreisläufe, Gleichgewichte, Belastungen, Umweltschutz.

II. Jahrgang:

Kohlenstoff:

Bindungsformen, Modifikationen; anorganische Kohlenstoffverbindungen (Oxide, Kohlensäure und ihre Salze), Kohlenwasserstoffe, Petrochemie (Erdöl, Förderung, Verarbeitung, Produkte), Kohlenwasserstoffderivate (halogen-, sauerstoff-, stickstoffhaltige), Makromoleküle (Natur- und Kunststoffe), Herstellung, Anwendung, Reststoffverwertung.

Silicium:

Elementares Silicium, Kieselsäuren, natürliche und technische

Silicate, organische Siliciumverbindungen, Herstellung, Anwendung,

Reststoffverwertung; Baustoffe.

Ökologie:

Beeinflussung der Ökosphäre (Luft, Wasser, Boden) im Umfeld der Kohlenstoff- und Siliciumchemie, Umweltanalytik und Maßnahmen des Umweltschutzes an ausgewählten Beispielen.

PFLICHTPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

- die im Unterricht der fachtheoretischen und fachpraktischen

Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.

Organisationform (Anm.: richtig: Organisationsform) und Inhalt:

Das Gesamtausmaß der Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens acht Wochen zu betragen, die zweckmäßigerweise in zwei gleichen Abschnitten absolviert werden. Der erste Abschnitt soll vorwiegend handwerklichen Verrichtungen gewidmet sein, während der zweiten Abschnitt vorwiegend technische oder betriebsorganisatorische Tätigkeiten umfassen soll. Bei der Vor- und Nachbereitung des Pflichtpraktikums ist auf sozial- und arbeitsrechtliche Fragestellungen einzugehen.

Über jeden Abschnitt ist vom Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die erworbenen Erfahrungen an den Abteilungsvorstand zu übermitteln.

C.1 FREIGEGENSTÄNDE

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

(Französisch, Italienisch, Spanisch, Serbokroatisch, Ungarisch)

Siehe den Pflichtgegenstand Englisch (sinngemäß).

C.2 UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden

Fassung.

C.3 FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im jeweiligen Jahrgang des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

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