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9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

9.1. Allgemeines

Rz 179
§ 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO.

Rz 180
Bei Eingaben (§ 14 TP 6 GebG) und deren Beilagen (§ 14 TP 5 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Rz 181
Bei einer Eingabe nach § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder nach § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (zB Beschwerden an den VwGH bzw. VfGH) oder Eingaben an die Verwaltungsgerichte (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG, siehe Rz 447 ff) ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Rz 182
Bei einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (Niederschrift) sowie bei einem sonstigen gebührenpflichtigen Protokoll (§ 14 TP 7 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird.

Rz 183
Bei amtlichen Ausfertigungen (§ 14 TP 2 GebG) und amtlichen Zeugnissen (§ 14 TP 14 GebG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung oder das amtliche Zeugnis ausgestellt wird.

Rz 184
Ebenso wie beim Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG (siehe Rz 157 ff) sind auch in § 13 Abs. 1 GebG die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich der Person des Gebührenschuldners sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse (§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG, siehe Rz 655). Gleiches gilt auch für die Tarifpost 13 (Unterschriftsbeglaubigungen).

Rz 185
Bei Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG und bei Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 14 TP 13 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Urkundsperson zu entrichten, die das Protokoll errichtet oder die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat (siehe auch Rz 70).

Rz 186
Bei Amtshandlungen (zB § 14 TP 16 Abs. 2 GebG siehe Rz 713, § 14 TP 8 Abs. 4b GebG siehe Rz 512) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt.

Rz 187
Bei folgenden nicht ausdrücklich im § 13 GebG angeführten Schriften ergibt sich die Person des Gebührenschuldners aus der jeweiligen Tarifpost:

Rz 188
Übersicht Gebührenschuldner

Schrift

§ 14 TP

Gebührenschuldner

Eingaben

6

Derjenige, in dessen Interesse die Eingabe/Antrag eingebracht oder das Protokoll verfasst wird

Beilagen

5

Protokolle (eingabeersetzend/sonstige)

7

Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen

23

Genehmigungen/Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten

25

Amtliche Ausfertigungen

2

Derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schriften/die Erledigung ausgestellt werden/wird

Zeugnisse (allgemein)

14

Abschriften

1

Auszüge

4

Unterschriftsbeglaubigungen

13

Reisedokumente

9

Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) uä.

15

Führerscheine

16

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

19

Zivilluftfahrtwesen

20

Schriften nach dem Sprengmittelgesetz 2010

24

Einreise- und Aufenthaltstitel

8

Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird bzw. die Amtshandlung vorgenommen wird

Waffendokumente

11

Derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird

Eheschließung

17

Antragsteller

Eingetragene Partnerschaft

18

Fahrerqualifizierungsnachweise

22

Ausländerbeschäftigungsverfahren

12

Derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird bzw. für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird

Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

21

Der Antragsteller bzw. derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird

Amtshandlungen

 

Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt

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