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10.20. Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi; § 14 TP 21 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.20.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 780
In der Tarifpost 21 werden für die Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) Pauschalgebühren festgelegt.

Rz 781
Die Pauschalierung ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.

10.20.2. Höhe der Gebühr

Rz 782

Ausweise § 14 TP 21 GebG

Pauschalbetrag

Abs. 1

Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994)

40 Euro

-

Abs. 2

Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 BO 1994

30 Euro

30 Euro

Abs. 3

Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

40 Euro

-

Rz 783
Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag steht nur dann zu, wenn der Ausweis tatsächlich ausgestellt wird.

Beispiel 1:

Ein Taxilenker beantragt einen Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi). Aufgrund der Aktenlage ist eine positive Erledigung wahrscheinlich (siehe Rz 787), sodass die Behörde nicht nur die Antragsgebühr iHv 40 Euro für das Ansuchen, sondern auch die Vorauszahlung der Erledigungsgebühr iHv 30 Euro im Zeitpunkt der Überreichung des Ansuchens einhebt (insgesamt 70 Euro). Das Ansuchen wird aufgrund neuer Erkenntnisse abgewiesen. Der gesamte vereinnahmte Betrag iHv 70 Euro ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GebG an das Finanzamt Österreich abzuführen. Eine Zurückbehaltung eines Pauschalbetrages hat nicht zu erfolgen. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich im abweisenden Bescheid zu informieren (siehe Rz 789 ff).

Beispiel 2:

Ein Taxilenker beantragt einen Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi). Aufgrund der Aktenlage ist eine positive Erledigung wahrscheinlich, sodass die Behörde nicht nur die Antragsgebühr iHv 40 Euro für das Ansuchen, sondern auch die Vorauszahlung der Erledigungsgebühr iHv 30 Euro im Zeitpunkt der Überreichung des Ansuchens einhebt (insgesamt 70 Euro). Dem Ansuchen wird schließlich stattgegeben und ein Ausweis ausgestellt. Der Rechtsträger der Behörde hat gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GebG an das Finanzamt Österreich 40 Euro zu überweisen - 30 Euro Pauschalbetrag für die Ausstellung des Ausweises verbleiben bei der Gebietskörperschaft, deren Behörde den Ausweis ausgestellt hat.

Beispiel 3:

Im Jahr 2023 wurden 100 Anträge entgegengenommen. In 90 Fällen wurde im Zeitpunkt der Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben. Von den 100 Anträgen wurden 20 Anträge ab- bzw. zurückgewiesen. In 80 Fällen wurde daher dem Ansuchen entsprochen und der Ausweis ausgestellt. Der Pauschalbetrag iHv 30 Euro steht 80-mal zu, da in 80 Fällen der Ausweis auch tatsächlich ausgestellt wurde.

10.20.3. Befreiungen

Rz 784
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 21 Abs. 7 und 8 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 (Eingaben), Tarifpost 14 (Zeugnisse) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.

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