Der Gebühr für Reisedokumente unterliegen nur die in § 14 TP 9 GebG taxativ aufgezählten Schriften:
Gebührenpflicht begründen Reisedokumente und Eintragungen in diese nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 GebG mit unterschiedlichen Tarifen anlässlich
- der Ausstellung (Z 1, 2, 2a, 3, 4 und 4a)
- der Erweiterung des Geltungsbereiches (Z 5) und
- sonstiger über Antrag erfolgter Änderungen oder Ergänzungen (Z 7)
- der Ausstellung eines Identitätsausweises (Z 8).
Die nachträglichen Eintragungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 5 und Z 7 GebG begründen jede für sich Gebührenpflicht, auch wenn gleichzeitig mehrere Eintragungen erfolgen. Bei sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 7 GebG ist die Gebühr ohne Rücksicht auf deren Anzahl nur einmal zu entrichten.
Sind Änderungen nach den passrechtlichen Vorschriften nur im Wege einer Neuausstellung eines Reisepasses möglich, dann fällt die Gebühr für den Reisepass gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 GebG an.
Ein nach
§ 10 Passgesetz 1992 ausgestellter weiterer Reisepass unterliegt ebenfalls der Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 GebG.