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10.8.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 535
Die Gebühr für Reisepässe ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Einen Anteil an der Pauschalgebühr erhält der Rechtsträger der ausstellenden Behörde.

Im Verfahren allenfalls vorzulegende Zeugnisse sind jedoch von der Pauschalgebühr nicht umfasst und daher von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) nicht ausgenommen.

Rz 536

Reisepässe § 14 TP 9 Abs. 1 GebG

Pauschalbetrag ab 1. Dezember 2023

Z 1

gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass

75,90 Euro

59,10 Euro

Z 2

Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass)

100 Euro

85,07 Euro

Z 2a

Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass)

220 Euro

205,07 Euro

Z 3

Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992

30 Euro

30 Euro

Z 4

Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass)

45 Euro

45 Euro

Z 4a

Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass)

165 Euro

165 Euro

Z 5

Erweiterung des Geltungsbereiches

66 Euro

34,50 Euro

Z 7

sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl

28,50 Euro

-

Z 8

Ausstellung eines Identitätsausweises

61,50 Euro

30,50 Euro

Passersätze § 14 TP 9 Abs. 2 GebG

Z 1

Personalausweis

61,50 Euro

40,13 Euro

Z 1a

Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

26,30 Euro

26,30 Euro

Z 2

sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

lit. a

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt

1,10 Euro

1,10 Euro

lit. b

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

 

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr

2,30 Euro

2,30 Euro

 

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr

3,50 Euro

3,50 Euro

lit. c

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person

2 Euro

2 Euro

Rz 537
Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Die Höhe des Pauschalbetrages variiert nach dem jeweiligen Datum der Antragstellung.

Wurde der Antrag ab dem 1. Dezember 2023 gestellt, gelten die in Rz 536 dargestellten Beträge (Beachte: Das ursprüngliche Datum des 1. Juli 2023 wurde mit § 14a Passgesetz-Durchführungsverordnung iVm § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 Z 3 GebG auf den 1. Dezember 2023 verschoben). Für frühere Zeiträume sind folgende abweichende Beträge zu beachten:

Betroffene Schrift

Antragstellung vor dem 2. August 2021

Antragstellung nach dem 1. August 2021

Abs. 1 Z 1

gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass

53,03 Euro

53,03 Euro

Abs. 1 Z 2

Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass)

79 Euro

79 Euro

Abs. 1 Z 2a

Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass)

199 Euro

199 Euro

Abs. 1 Z 5

Erweiterung des Geltungsbereiches

34,50 Euro

34,50 Euro

Abs. 1 Z 8

Ausstellung eines Identitätsausweises

30,50 Euro

30,50 Euro

Abs. 2 Z 1

Personalausweis

35 Euro

40,13 Euro

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