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10.8. Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.8.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 530
Der Gebühr für Reisedokumente unterliegen nur die in § 14 TP 9 GebG taxativ aufgezählten Schriften:

10.8.1.1. Umfang der Gebührenpflicht

Rz 531
Gebührenpflicht begründen Reisedokumente und Eintragungen in diese nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 GebG mit unterschiedlichen Tarifen anlässlich

  • der Ausstellung (Z 1, 2, 2a, 3, 4 und 4a)
  • der Erweiterung des Geltungsbereiches (Z 5) und
  • sonstiger über Antrag erfolgter Änderungen oder Ergänzungen (Z 7)
  • der Ausstellung eines Identitätsausweises (Z 8).

Rz 532
Die nachträglichen Eintragungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 5 und Z 7 GebG begründen jede für sich Gebührenpflicht, auch wenn gleichzeitig mehrere Eintragungen erfolgen. Bei sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 7 GebG ist die Gebühr ohne Rücksicht auf deren Anzahl nur einmal zu entrichten.

Rz 533
Sind Änderungen nach den passrechtlichen Vorschriften nur im Wege einer Neuausstellung eines Reisepasses möglich, dann fällt die Gebühr für den Reisepass gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 GebG an.

Rz 534
Ein nach § 10 Passgesetz 1992 ausgestellter weiterer Reisepass unterliegt ebenfalls der Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 GebG.

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