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10.19. Zivilluftfahrtwesen (§ 14 TP 20 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.19.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 760
In der Tarifpost 20 werden Erledigungsgebühren für verschiedene Verfahren des Zivilluftfahrtwesens nach dem LFG festgelegt.

Rz 761
Die Tarifpost 20 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.

10.19.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge

Rz 762

Erledigungsgebühr § 14 TP 20 Abs. 1 GebG

Pauschalbetrag

Z 1

Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum

23 Euro

6,50 Euro

 

jedoch nicht mehr als

115 Euro

32,50 Euro

Z 1a

Allgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG

115 Euro

32,50 Euro

Z 2

Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum

43,90 Euro

21,80 Euro

 

jedoch nicht mehr als

131,70 Euro

65,40 Euro

Rz 763
Die Höhe der Gebühr ergibt sich pro bewilligtem Ort und Zeitraum. Die Anzahl der bewilligten Luftfahrzeuge ist für die Ermittlung der Höhe der Gebühr ohne Relevanz.

Rz 764
Die Höchstgebühr von 115 Euro ist für Bewilligungen für einen Ort und einen Zeitraum anzuwenden. Liegen Bewilligungen für mehrere Orte und mehrere Zeiträume vor, wird die Höhe der Gebühr dadurch nicht gedeckelt.

Beispiel 1:

Es werden je 10 Bewilligungen zur Außenlandung und Außenabflug für 6 verschiedene Orte beantragt. Die Höhe der Gebühr beträgt 690 Euro (6 x 115 Euro).

Beispiel 2:

Es wird je eine Bewilligung zur Außenlandung und Außenabflug für 10 verschiedene Orte beantragt. Die Höhe der Gebühr beträgt 230 Euro (10 x 23 Euro).

Rz 765
Die Bewilligung eines alternativen Ortes oder Zeitraums (Ersatzort bzw. Ersatztermin) wird von der erteilten Bewilligung (Ursprungsort bzw. Ursprungstermin) mitumfasst.

Beispiel:

Es wird eine Außenlandung und einen Außenabflug am Wochenende des 23. und 24. März 2024 angesucht. Da die Wetterverhältnisse noch nicht feststehen, wird außerdem um eine Bewilligung für das Ersatzwochenende des 30. und 31. März 2024 angesucht.

Die Bewilligung für das Ersatzwochenende ist von der Bewilligung des ursprünglichen Wochenendes mitumfasst. Es fallen einmalig 23 Euro an.

Rz 766
Erfolgt die Bewilligung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu.

10.19.3. Befreiungen

Rz 767
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 20 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 GebG (Eingaben) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.

10.19.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 768
Die Gebührenschuld für die Schriften des § 14 Tarifpost 20 GebG entsteht mit deren Hinausgabe.

Rz 769
Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.

Randzahlen 770 bis 779: derzeit frei

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