10.19.1. Gegenstand der Gebühr
In der Tarifpost 20 werden Erledigungsgebühren für verschiedene Verfahren des Zivilluftfahrtwesens nach dem LFG festgelegt.Die Tarifpost 20 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.10.19.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge
Erledigungsgebühr § 14 TP 20 Abs. 1 GebG | Pauschalbetrag | ||
Z 1 | Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum | 23 Euro | 6,50 Euro |
jedoch nicht mehr als | 115 Euro | 32,50 Euro | |
Z 1a | Allgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG | 115 Euro | 32,50 Euro |
Z 2 | Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum | 43,90 Euro | 21,80 Euro |
jedoch nicht mehr als | 131,70 Euro | 65,40 Euro |
Beispiel 1:
Es werden je 10 Bewilligungen zur Außenlandung und Außenabflug für 6 verschiedene Orte beantragt. Die Höhe der Gebühr beträgt 690 Euro (6 x 115 Euro).
Beispiel 2:
Es wird je eine Bewilligung zur Außenlandung und Außenabflug für 10 verschiedene Orte beantragt. Die Höhe der Gebühr beträgt 230 Euro (10 x 23 Euro).
Beispiel:
Es wird eine Außenlandung und einen Außenabflug am Wochenende des 23. und 24. März 2024 angesucht. Da die Wetterverhältnisse noch nicht feststehen, wird außerdem um eine Bewilligung für das Ersatzwochenende des 30. und 31. März 2024 angesucht.
Die Bewilligung für das Ersatzwochenende ist von der Bewilligung des ursprünglichen Wochenendes mitumfasst. Es fallen einmalig 23 Euro an.