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10.18. Grenzüberschreitende Abfallverbringung (§ 14 TP 19 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.18.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 750
In der Tarifpost 19 werden Erledigungsgebühren für verschiedene Verfahren der grenzüberschreitenden Abfallverbringung nach dem AWG 2002 festgelegt.

Rz 751
Die Tarifpost 19 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Juli 2022 gestellt werden.

10.18.2. Höhe der Gebühr

Rz 752
Erledigungsgebühr § 14 Tarifpost 19 Abs. 1 GebG

Z 1

Genehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid

400 Euro

Z 2

Genehmigung einer Durchführ gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid

100 Euro

Z 3

Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit Bescheid

850 Euro

Z 4

Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit Bescheid

100 Euro

10.18.3. Befreiungen

Rz 753
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 19 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 GebG (Eingaben) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.

10.18.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 754
Die Gebührenschuld für die Schriften des § 14 Tarifpost 19 GebG entsteht mit deren Hinausgabe.

Rz 755
Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.

Randzahlen 756 bis 759: derzeit frei

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