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10.17. Eingetragene Partnerschaft (§ 14 TP 18 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.17.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr

Rz 740
Eingetragene Partnerschaft § 14 TP 18 GebG

Abs. 1

Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

50 Euro

Abs. 3

Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke)

80 Euro

10.17.2. Befreiungen

Rz 741
Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 18 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.

Die gemäß § 14 TP 18 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.

10.17.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 742
Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Randzahlen 743 bis 749: derzeit frei

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