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10.16. Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.16.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr

Rz 730
Eheschließung § 14 TP 17 GebG

Abs. 1

Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit

50 Euro

Abs. 3

Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke)

80 Euro

Rz 731
Werden ausländische Schriften im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt, fallen zusätzlich zur Gebühr für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit nach Abs. 1 80 Euro an. Ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit, bei dem ausländischen Schriften vorgelegt werden, ist daher mit 130 Euro zu vergebühren.

Rz 732
Die Gebühr für ausländische Schriften fällt unabhängig von der Anzahl der vorgelegten Schriften und unabhängig von einer bereits erfolgten Vergebührung nach einem amtlichen Gebrauch der ausländischen Schrift an.

10.16.2. Befreiungen

Rz 733
Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 17 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.

Die gemäß § 14 TP 17 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.

10.16.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 734
Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Randzahlen 735 bis 739: derzeit frei

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