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10.10. Waffendokumente (§ 14 TP 11 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.10.1. Gegenstand, Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge

Rz 570
Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu.

Rz 571

Waffenbesitzkarte § 14 TP 11 Abs. 1 GebG

Pauschalbetrag

Z 1

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

74,40 Euro

56,20 Euro

lit. a

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

43 Euro

99,20 Euro

lit. b

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich

43 Euro

99,20 Euro

Waffenpass § 14 TP 11 Abs. 2 GebG

Z 1

Ausstellung eines Waffenpasses

118,40 Euro

100,20 Euro

lit. a

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

87 Euro

187,20 Euro

lit. b

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich

87 Euro

187,20 Euro

Z 2

Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D

118,40 Euro

100,20 Euro

10.10.2. Befreiungen

Rz 572
Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 GebG befreit.

Die Ausstellung der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

10.10.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 573
Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

10.10.4. Rückzahlung der Vorauszahlung der Erledigungsgebühr

Rz 574
Entsteht keine Gebührenschuld für die Gebühr, ist die Vorauszahlung durch das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu erstatten. Eine Rückerstattung der Gebühr durch die für die Ausstellung der Waffendokumente zuständige Behörde darf mangels Zuständigkeit nicht erfolgen.

Rz 575
Wird das Ansuchen auf Ausstellung eines Waffendokuments ab- bzw. zurückgewiesen, ist im Bescheid über Folgendes zu informieren:

"Wurde Ihr Antrag ab- bzw. zurückgewiesen und haben Sie eine Vorauszahlung an die Behörde geleistet, können Sie beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten die Rückzahlung der bezahlten Gebühr beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Rückzahlungsantrag schriftlich (nicht per E-Mail) zu stellen ist und Folgendes zu beinhalten hat:

Rz 576
Schriftliche Anträge auf Rückzahlung der Vorauszahlung, die bei der für die Ausstellung der Reisedokumente zuständigen Behörde eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an das Finanzamt Österreich postalisch weiterzuleiten.

Randzahlen 577 bis 589: derzeit frei

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