10.22.1. Gegenstand der Gebühr
In der Tarifpost 23 wird eine Pauschalgebühr für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) festgelegt.Die Tarifpost 23 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2023 gestellt werden.10.22.2. Höhe der Gebühr
Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen § 14 TP 23 Abs. 1 GebGAntrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung | 14,30 Euro |
Antrag auf Erteilung der Aufnahmebewilligung mit der Funktion E-ID | 8,60 Euro |
10.22.3. Befreiungen
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 23 Abs. 4 GebG eine Befreiung von § 14 Tarifpost 6 GebG (Eingaben) vor.Von der Gebührenpflicht außerdem befreit sind Anträge- gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und
- gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.
Die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Gebühr erfolgt durch jene Behörde, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO 1960 zuständig ist.
10.22.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Die Gebührenschuld für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen entsteht mit der Einbringung dieses Antrages.Abweichend von der in Rz 58 genannten Zahlungsfrist ist im Fall der Antragsgebühr für einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Zahlungsfrist von 3 Monaten ab Einbringung des Antrages als angemessen anzusehen.
Gebührenschuldner für diese Antragsgebühr ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.Randzahlen 828 bis 839: derzeit frei