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10.22. Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen (§ 14 TP 23 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.22.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 820
In der Tarifpost 23 wird eine Pauschalgebühr für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) festgelegt.

Rz 821
Die Tarifpost 23 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2023 gestellt werden.

10.22.2. Höhe der Gebühr

Rz 822
Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen § 14 TP 23 Abs. 1 GebG

Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung

14,30 Euro

Antrag auf Erteilung der Aufnahmebewilligung mit der Funktion E-ID

8,60 Euro

Rz 823
Als Antrag gilt auch das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben (Abs. 6). Das Stellen eines schriftlichen Antrages ist in diesen Fällen nicht notwendig, um eine Gebührenpflicht zu begründen.

10.22.3. Befreiungen

Rz 824
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 23 Abs. 4 GebG eine Befreiung von § 14 Tarifpost 6 GebG (Eingaben) vor.

Rz 825
Von der Gebührenpflicht außerdem befreit sind Anträge

Die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Gebühr erfolgt durch jene Behörde, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO 1960 zuständig ist.

10.22.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 826
Die Gebührenschuld für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen entsteht mit der Einbringung dieses Antrages.

Abweichend von der in Rz 58 genannten Zahlungsfrist ist im Fall der Antragsgebühr für einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Zahlungsfrist von 3 Monaten ab Einbringung des Antrages als angemessen anzusehen.

Rz 827
Gebührenschuldner für diese Antragsgebühr ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.

Randzahlen 828 bis 839: derzeit frei

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