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10.23. Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010 (§ 14 TP 24 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.23.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 840
In der Tarifpost 24 werden Erledigungsgebühren für verschiedene Verfahren nach dem SprG festgelegt.

Rz 841
Die Tarifpost 24 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2023 gestellt werden.

10.23.2. Höhe der Gebühr

Rz 842

Erledigungsgebühr § 14 Tarifpost 24 Abs. 1 GebG

Pauschalbetrag

Z 1

Allgemeine Herstellungsbefugnis gemäß §§ 13 bis 15 SprG

245 Euro

-

Z 2

Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß § 16 Abs. 2 SprG

35 Euro

-

Z 3

Erzeugungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 SprG

45 Euro

-

Z 4

Handelsbefugnis gemäß den §§ 19 und 20 SprG

140 Euro

-

Z 5

Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß § 21 Abs. 2 SprG

35 Euro

-

Z 6

Sprengmittelschein gemäß § 22 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG

40 Euro

20 Euro

Z 7

Schießmittelschein gemäß § 23 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG

40 Euro

20 Euro

Z 8

Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß § 26 Abs. 4 SprG

40 Euro

20 Euro

Z 9

Bewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr für Schieß- und Sprengmittel gemäß §§ 29 bis 32 SprG

35 Euro

-

Z 10

Genehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß § 34 in Verbindung mit § 35 SprG

110 Euro

-

Z 11

Bewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß § 36 SprG

260 Euro

-

Rz 843
Erfolgt die Ausstellung der in Abs. 1 Z 6 bis 8 genannten Schriften durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Schrift ein Pauschalbetrag zu.

10.23.3. Befreiungen

Rz 844
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 24 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 2 (Amtliche Ausfertigungen), Tarifpost 6 (Eingaben), Tarifpost 7 (Protokolle) und Tarifpost 14 (Zeugnisse) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.

10.23.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 845
Die Gebührenschuld für Schriften nach Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.

Rz 846
Gebührenschuldner für diese Erledigungsgebühr ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.

Randzahlen 847 bis 859: derzeit frei

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