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10.21. Fahrerqualifizierungsnachweise (§ 14 TP 22 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.21.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 800
In der Tarifpost 22 wird eine Pauschalgebühr für Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer (GWB) festgelegt.

Rz 801
Die Tarifpost 22 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.

10.21.2. Höhe der Gebühr

Rz 802

Fahrerqualifizierungsnachweis § 14 TP 22 Abs. 1 GebG

Pauschalbetrag

Ansuchen um Ausstellung

50 Euro

20 Euro

Rz 803
Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag zu.

10.21.3. Befreiungen

Rz 804
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 22 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 (Eingaben), Tarifpost 14 (Zeugnisse) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.

10.21.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 805
Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises entsteht mit der Einbringung des Antrages.

Rz 806
Gebührenschuldner für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist der Antragsteller.

Rz 807
Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis erst nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Randzahlen 808 bis 819: derzeit frei

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