10.21.1. Gegenstand der Gebühr
In der Tarifpost 22 wird eine Pauschalgebühr für Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer (GWB) festgelegt.Die Tarifpost 22 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.10.21.2. Höhe der Gebühr
Fahrerqualifizierungsnachweis § 14 TP 22 Abs. 1 GebG | Pauschalbetrag | |
Ansuchen um Ausstellung | 50 Euro | 20 Euro |
10.21.3. Befreiungen
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 22 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 (Eingaben), Tarifpost 14 (Zeugnisse) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.10.21.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises entsteht mit der Einbringung des Antrages.Gebührenschuldner für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist der Antragsteller.Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis erst nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Randzahlen 808 bis 819: derzeit frei