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10.7. Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 14 TP 8 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.7.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 510
Gegenstand dieser Bestimmung sind Einreisetitel (Visum für den längerfristigen Aufenthalt), Aufenthaltstitel (befristete und unbefristete Aufenthaltstitel), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung; Bescheinigung des Daueraufenthalts; Daueraufenthaltskarte; Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers), sonstige Schriften nach NAG (Lichtbildausweis für EWR-Bürger) sowie sonstige Schriften nach FPG (Karte für Geduldete; Identitätskarte für Fremde).

Von der Bestimmung ebenfalls umfasst ist die Amtshandlung der Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten. Davon ausgenommen sind Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV".

10.7.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge

Rz 511
Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu.

Erfolgt die Abnahme der Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.

Rz 512

Einreisetitel § 14 TP 8 GebG

Pauschalbetrag

Abs. 1

Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen ab 6 Jahren

150 Euro

-

Abs. 1a

Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren

75 Euro

-

Aufenthaltstitel § 14 TP 8 GebG

Abs. 4

Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

Z 1

auf Antrag

  

lit. a

befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG)

20 Euro

20 Euro

bei Kindern unter 6 Jahren

50 Euro

lit. b

unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG)

70 Euro

35 Euro

bei Kindern unter 6 Jahren

100 Euro

Z 2

von Amts wegen

140 Euro

35 Euro

Abs. 4a

Ausstellung

Z 1

einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG)

15 Euro

3 Euro

Z 2

einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG)

56 Euro

35 Euro

Abs. 4b

Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen

20 Euro

20 Euro

Abs. 4c

Ausstellung

Z 1

einer Karte für Geduldete (§ 46a FPG)

26,30 Euro

26,30 Euro

Z 2

einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)

56 Euro

35 Euro

Z 3

eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)

56 Euro

35 Euro

Rz 513
Bei Vorlage von ausländischen Schriften durch den Antragsteller siehe Rz 120 ff (amtlicher Gebrauch).

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