10.7.1. Gegenstand der Gebühr
Gegenstand dieser Bestimmung sind Einreisetitel (Visum für den längerfristigen Aufenthalt), Aufenthaltstitel (befristete und unbefristete Aufenthaltstitel), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung; Bescheinigung des Daueraufenthalts; Daueraufenthaltskarte; Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers), sonstige Schriften nach NAG (Lichtbildausweis für EWR-Bürger) sowie sonstige Schriften nach FPG (Karte für Geduldete; Identitätskarte für Fremde).Von der Bestimmung ebenfalls umfasst ist die Amtshandlung der Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten. Davon ausgenommen sind Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV".
10.7.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge
Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu.Erfolgt die Abnahme der Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
Einreisetitel § 14 TP 8 GebG | Pauschalbetrag | ||
Abs. 1 | Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen ab 6 Jahren | 150 Euro | - |
Abs. 1a | Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren | 75 Euro | - |
Aufenthaltstitel § 14 TP 8 GebG | |||
Abs. 4 | Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland | ||
Z 1 | auf Antrag | ||
lit. a | befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG) | 20 Euro | 20 Euro |
bei Kindern unter 6 Jahren | 50 Euro | ||
lit. b | unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG) | 70 Euro | 35 Euro |
bei Kindern unter 6 Jahren | 100 Euro | ||
Z 2 | von Amts wegen | 140 Euro | 35 Euro |
Abs. 4a | Ausstellung | ||
Z 1 | einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG) | 15 Euro | 3 Euro |
Z 2 | einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) | 56 Euro | 35 Euro |
Abs. 4b | Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen | 20 Euro | 20 Euro |
Abs. 4c | Ausstellung | ||
Z 1 | einer Karte für Geduldete (§ 46a FPG) | 26,30 Euro | 26,30 Euro |
Z 2 | einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG) | 56 Euro | 35 Euro |
Z 3 | eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) | 56 Euro | 35 Euro |