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10.24. Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§ 14 TP 25 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.24.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 860
In der Tarifpost 25 werden Pauschalgebühren für verschiedene Anträge im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten iSd Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegt.

Rz 861
Die Tarifpost 25 ist auf Anträge bzw. Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Anträge bzw. Ansuchen nach dem 30. September 2023 gestellt werden.

10.24.2. Höhe der Gebühr

Rz 862
Antragsgebühr § 14 Tarifpost 25 Abs. 1 GebG

Z 1

Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für

 

lit. a

lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel)

45 Euro

lit. b

sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A

15 Euro

lit. c

lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C

15 Euro

lit. d

tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten

45 Euro

lit. e

Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten

45 Euro

lit. f

tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse

10 Euro

Z 2

Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97

45 Euro

Erneute Ausstellung wegen Verlust oder Diebstahl Abs. 2

Gebühr nach Abs. 1 + 10%

Rz 863
Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 ist je beantragter Art zu entrichten.

10.24.3. Befreiungen

Rz 864
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 24 Abs. 7 GebG eine Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. Darüber hinaus finden sich in § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 GebG Befreiungen von der Eingaben- und Zeugnisgebühr.

Rz 865
Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung persönlich befreit. Diese Einrichtungen sind unter https://cites.org/eng/common/reg/si/AT abrufbar.

10.24.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 866
Die Gebührenschuld für Anträge nach Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.

Rz 867
Gebührenschuldner für diese Antragsgebühr ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Randzahlen 868 bis 999: derzeit frei

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