Anlage 3
Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 4 Z 1 lit. a
(Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume)
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.
Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei
- a) „primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder deren beeinträchtigte Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt;b) „ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten Arten oder Lebensräume oder Funktionen führt;c) „Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen oder ihrer Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;d) „zwischenzeitliche Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschützten Arten oder die natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.
- 1. Sanierungsziele
- 2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen
- 3. Wahl der Sanierungsoptionen
- - Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit
- - Kosten für die Durchführung der Option
- - Erfolgsaussichten jeder Option
- - inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird
- - inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt
- - inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt
- - wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist
- - inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren
- - geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort
3.2. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigten Arten und natürlichen Lebensräume nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Z 2.2. festzulegen.
3.3. Ungeachtet der Z 3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 6 befugt zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn
- a) mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder geschützter Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht, und
- b) die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.
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