LGBl. Nr. 41/2014
Anlage 3
Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Technik
- 1. der Einsatz abfallarmer Technologien;
- 2. der Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
- 3. die Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
- 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt sind;
- 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
- 6. die Art, die Auswirkungen und die Menge der jeweiligen Emissionen;
- 7. die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
- 8. die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;
- 9. der Verbrauch an Rohstoffen, die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie die Energieeffizienz;
- 1 0. die Notwendigkeit, die nachteiligen Gesamtwirkungen der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
- 11. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
- 12. die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.
30.10.2014
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