Anlage 3 Bgld. ISUG

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2014

LGBl. Nr. 41/2014

Anlage 3

Anhang 3

Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Technik

  1. 1. der Einsatz abfallarmer Technologien;
  2. 2. der Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. 3. die Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt sind;
  5. 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  6. 6. die Art, die Auswirkungen und die Menge der jeweiligen Emissionen;
  7. 7. die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
  8. 8. die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;
  9. 9. der Verbrauch an Rohstoffen, die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie die Energieeffizienz;
  10. 1 0. die Notwendigkeit, die nachteiligen Gesamtwirkungen der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  11. 11. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  12. 12. die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

30.10.2014

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