Anlage 3 Bgld. ISUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2007

LGBl. Nr. 41/2014

Anlage 3

Anhang 3

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1. der Einsatz abfallarmer Technologien;
  2. 2. der Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
  3. 3. die Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
  4. 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt sind;
  5. 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  6. 6. die Art, die Auswirkungen und die Menge der jeweiligen Emissionen;
  7. 7. die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
  8. 8. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
  9. 9. der Verbrauch an Rohstoffen, die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie die Energieeffizienz;
  10. 10. die Notwendigkeit, die nachteiligen Gesamtwirkungen der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
  11. 11. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
  12. 12. die von der Kommission nach Art. 16 Abs. 2 der IPPC-Richtlinie sowie die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

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