§ 159 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 159

Lehramtliche Pflichten

Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

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