§ 159 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 159
Belohnung

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel kann die Landesregierung besondere Leistungen eines Beamten durch Belohnungen abgelten, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind. Die Landesregierung kann Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewähren.

02.12.2019

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