6. Abschnitt
Einhebung der Abgaben
A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im
Einhebungsverfahren
1. Fälligkeit und Entrichtung
§ 159.
(1) Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 74) des Abgabenbescheides fällig.
(2) Werden Abgaben an einem Samstag, Sonntag oder einem anerkannten Feiertag einschließlich des Karfreitags und des 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
(3) Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Abgabenbescheides abgeleitete Fälligkeit einer Abgabe zwischen dem 15. Juli und dem 25. August eines Kalenderjahres ein, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist von einer Woche zu.
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