zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013
4. Abschnitt
Disziplinarrecht
§ 159
Ahndung der Vergehen gegen die Standespflichten
(1) Vergehen von Personen gegen die Standespflichten, die zum Zeitpunkt des Begehens Verbandsmitglieder waren, werden vom Ehrensenat mit Disziplinarstrafen geahndet, wenn die Vergehen nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung usw.) zurückliegen.
(2) Der Verfolgung durch den Ehrensenat steht der Umstand, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem ordentlichen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist, nicht entgegen.
(3) Die Standespflichten werden verletzt, wenn ein Verbandsmitglied
- 1. gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen hat. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen bei Verletzung der §§ 137 bis 139 StGB sowie folgender Bestimmungen dieses Gesetzes: §§ 21, 63 Abs. 1 und 3, 70 Abs. 1, 82 bis 85, 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 184 Abs. 1 Z 10, 93, 94, 96, 97, 98, 99, 102, 103 und 109;
- 2. auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat.
15.01.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)