§ 159 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 159

In Gebäuden mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind tragende Bauteile in einer dem Stand des technischen Brandschutzes entsprechenden Brandwiderstandsklasse und aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen. Die Verwendung anderer Baustoffe ist zulässig, wenn im Interesse der Brandsicherheit unter Berücksichtigung der Größe und Lage des Gebäudes sowie der vorgesehenen technischen Brandschutzeinrichtungen keine Bedenken bestehen.

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