§ 159 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

LGBl. Nr. 48/2015

§ 159

Verweisung in anderen Landesgesetzen

Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 Bezug genommen oder verwiesen oder dieses Gesetz für anwendbar erklärt wird, treten an die Stelle der oder zusätzlich zu den bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die Bestimmungen dieses Gesetzes.

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