§ 159 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

§ 159

Mitteilung des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer mitzuteilen.

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