§ 159
Verweisung in anderen Landesgesetzen
(1) Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 Bezug genommen oder verwiesen oder dieses Gesetz für anwendbar erklärt wird, treten an die Stelle der oder zusätzlich zu den bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu den Freistädten Eisenstadt oder Rust stehenden Personen, die in den Anwendungsbereich des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1993, fallen, sind - abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes - das VII. Hauptstück mit den aus dem Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz sich ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Anstelle der §§ 142, 143 Abs. 2 und 3, §§ 145, 146, 148 und 149 sind die §§ 39, 42b, 42c, 42d, 42e, 42f, 42g, 43, 44, 44d und 46 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) sinngemäß anzuwenden.
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