§ 129 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 129

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen
mehrere Beschuldigte

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

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