§ 129 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 129
Entlassungsschutz

Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 55 lit. a bis g ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. In den Fällen des § 55 lit. c und e ist der durch die Schwangerschaft bzw. Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.

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